Rechtsprechung
   FG Hessen, 30.09.2015 - 1 K 1654/14   

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https://dejure.org/2015,40577
FG Hessen, 30.09.2015 - 1 K 1654/14 (https://dejure.org/2015,40577)
FG Hessen, Entscheidung vom 30.09.2015 - 1 K 1654/14 (https://dejure.org/2015,40577)
FG Hessen, Entscheidung vom 30. September 2015 - 1 K 1654/14 (https://dejure.org/2015,40577)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3
    Privates Veräußerungsgeschäft; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an minderjährige Kinder und deren Mutter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuerpflicht beim Immobilienverkauf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer beim Verkauf der Eigentumswohnung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Privates Veräußerungsgeschäft: Unentgeltliche Überlassung an ein Kind

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer beim Verkauf der Eigentumswohnung

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Eigene Wohnzwecke ohne eigenes Wohnen? - Zur Steuerfreiheit privater Veräußerungsgeschäfte bei Überlassung einer Wohnung an Kinder

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 201
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.01.1994 - X R 94/91

    Außergewöhnliche Belastung - Wohnung - Einkommensteuer - Kind - Selbständiger

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2015 - 1 K 1654/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 26.01.1994 (X R 94/91, BStBl II 1994, 544) sei die Nutzung durch das Kind des Eigentümers als eigene Nutzung zu werten, da es ihm obliege, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen, sie also aus einer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung heraus erfolge.

    Insoweit sei der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleichbar, welcher der vom Kläger zitierten Rechtsprechung zugrunde lag, da in dem durch Urteil des BFH vom 26.01.1994 X R 94/91 entschiedenen Verfahren die erwachsene Tochter die Wohnung am Studienort allein genutzt habe.

    Dies gilt auch für die Überlassung der Wohnung an ein im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind zur alleinigen Nutzung (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 [BFH 26.01.1994 - X R 94/91] und vom 18.01.2011 X R 13/10, BFH-NV 2011, 974; Frotscher, EStG, 162. Lfg 3/2011, § 23, Rn. 38).

    Im Gegensatz zur Überlassung der Wohnung an ein erwachsenes Kind am Studienort (so der dem Urteil des BFH vom 26.01.1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 [BFH 26.01.1994 - X R 94/91] zugrunde liegende Sachverhalt) kann in der hier vorliegenden Konstellation die Überlassung bereits aus praktischen Erwägungen nicht an das Kind zur alleinigen Nutzung erfolgen, welches auch keinen eigenen Haushalt führen konnte.

  • FG Münster, 21.06.2000 - 7 K 5576/97

    Eigenheimförderung - Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei unentgeltlicher

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2015 - 1 K 1654/14
    Im Übrigen habe auch das FG Münster in seiner Entscheidung vom 21.06.2000 (7 K 5576/97 F) zu § 10e EStG entschieden, dass eine Nutzung der Wohnung durch den dauernd getrennt lebenden Ehegatten und minderjährige Kinder nur dann als eigene Nutzung zugerechnet werden könne, wenn das Sorgerecht nicht allein diesem Ehegatten zustehe.

    Dies beruht auf der Obliegenheit, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen, sofern dies aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung geschieht, was regelmäßig bei der auswärtigen Unterbringung eines Kindes am Studienort der Fall ist (vgl. dazu auch FG Münster, Urteil vom 21.06.2000 7 K 5576/97 F, EFG 2000, 1316).

    Denn aus der Sicht des überlassenden Klägers wurde die Wohnung dadurch gerade nicht mehr zu eigenen, sondern zu fremden Wohnzwecken genutzt, da der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Lebensgefährtin aufgelöst wurde (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 21.06.2000 7 K 5576/97 F, EFG 2000, 1316).

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 48/10

    Keine steuervergünstigte Veräußerung eines unbebauten Gartengrundstücks -

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2015 - 1 K 1654/14
    Der Begriff ist so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 Satz 1 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) (BFH-Urteil vom 18.01.2006 IX R 18/03, BFH-NV 2006, 936 und vom 25.02.2011 IX R 48/10, BFHE 234, 72 [BFH 25.05.2011 - IX R 48/10] ; FG Köln Urteil vom 22.11.2002 14 K 3507/01, EFG 2003, 539; einhellige Meinung im Schrifttum, vgl. Weber- Grellet in Schmidt, EStG, § 23 Rn. 18; Glenk in Blümich, Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Kommentar, EL 116, August 2012, § 23 EStG Rn. 51; Kube in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 23 Rz. 6).

    Danach dient ein Wirtschaftsgut eigenen Wohnzwecken, wenn es vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird (BFH-Urteil vom 25.02.2011 IX R 48/10, BFHE 234, 72).

  • FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 10 K 259/08

    Anspruch auf Freistellung der Einkünfte aus der Veräußerung einer Wohnung in

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2015 - 1 K 1654/14
    Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht für Kinder, für die kein Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht, entschieden (Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.03.2010, 10 K 259/08, EFG 2010, 1133, rechtskräftig).
  • BFH, 18.01.2006 - IX R 18/03

    Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2015 - 1 K 1654/14
    Der Begriff ist so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 Satz 1 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) (BFH-Urteil vom 18.01.2006 IX R 18/03, BFH-NV 2006, 936 und vom 25.02.2011 IX R 48/10, BFHE 234, 72 [BFH 25.05.2011 - IX R 48/10] ; FG Köln Urteil vom 22.11.2002 14 K 3507/01, EFG 2003, 539; einhellige Meinung im Schrifttum, vgl. Weber- Grellet in Schmidt, EStG, § 23 Rn. 18; Glenk in Blümich, Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Kommentar, EL 116, August 2012, § 23 EStG Rn. 51; Kube in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 23 Rz. 6).
  • FG Köln, 22.11.2002 - 14 K 3507/01

    "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" für die Steuerfreiheit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2015 - 1 K 1654/14
    Der Begriff ist so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 Satz 1 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) (BFH-Urteil vom 18.01.2006 IX R 18/03, BFH-NV 2006, 936 und vom 25.02.2011 IX R 48/10, BFHE 234, 72 [BFH 25.05.2011 - IX R 48/10] ; FG Köln Urteil vom 22.11.2002 14 K 3507/01, EFG 2003, 539; einhellige Meinung im Schrifttum, vgl. Weber- Grellet in Schmidt, EStG, § 23 Rn. 18; Glenk in Blümich, Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Kommentar, EL 116, August 2012, § 23 EStG Rn. 51; Kube in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 23 Rz. 6).
  • BFH, 18.01.2011 - X R 13/10

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10f Abs. 1 EStG

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2015 - 1 K 1654/14
    Dies gilt auch für die Überlassung der Wohnung an ein im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind zur alleinigen Nutzung (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 [BFH 26.01.1994 - X R 94/91] und vom 18.01.2011 X R 13/10, BFH-NV 2011, 974; Frotscher, EStG, 162. Lfg 3/2011, § 23, Rn. 38).
  • FG Hessen, 24.03.2015 - 1 K 118/15

    Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Steuerbefreiung für

    Auszug aus FG Hessen, 30.09.2015 - 1 K 1654/14
    In Bezug auf andere Angehörige ist auch die besondere Regelung des § 4 Satz 2 EigZulG nicht übertragbar (Frotscher, EStG, 162. Lfg. 3/2011, § 23, Rn. 38; Glenk in Blümich, Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Kommentar, EL 116, August 2012, § 23 EStG Rn. 51; vgl. auch Hessisches Finanzgericht vom 24.03.2015 1 K 118/15, EFG 2015, 1286, zur Nichtübertragbarkeit des § 4 Satz 2 EigZulG auf § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
  • BFH, 14.02.2023 - IX R 11/21

    Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

    Vor diesem Hintergrund sei auch das Urteil des Hessischen FG vom 30.09.2015 - 1 K 1654/14 (EFG 2016, 201), das die Überlassung einer im Alleineigentum des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung betreffe, nicht einschlägig.

    cc) Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten (z.B. der Kindesmutter bzw. dem Kindesvater), liegt keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor (BFH-Urteil in BFH/NV 2023, 20, Rz 18; BeckOK EStG/Trossen, 12. Ed. [01.03.2022], EStG § 23 Rz 184, zur Nutzung durch getrennt lebende Ehepartner oder Eltern; Kube in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 23 Rz 6; Obermeier, Neue Wirtschafts-Briefe 2001, 567, 584, zur Nutzung durch andere, auch unterhaltsberechtigte Angehörige; Urteil des Hessisches FG in EFG 2016, 201, rechtskräftig, zur Nutzung durch die ehemalige Lebensgefährtin und Kindesmutter mit unterhaltsberechtigtem Kind; Urteil des Niedersächsisches FG vom 04.03.2010 - 10 K 259/08, EFG 2010, 1133, rechtskräftig, zur Nutzung durch den volljährigen, einkommensteuerlich nicht mehr zu berücksichtigenden Sohn).

  • FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19

    Gewinn aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus

    Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015 (Az. 1 K 1654/14, juris), wonach eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht vorliege, wenn die Wohnung nach dem Auszug des Steuerpflichtigen nicht einem nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kind zur alleinigen Nutzung, sondern auch einer anderen Person, wie der ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter des Kindes, überlassen werde, sei auf den Streitfall nicht anwendbar.

    Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015 (Az. 1 K 1654/14, juris) sei auf den Streitfall anwendbar.

    bb) Eine Nutzung "zu eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt auch dann nicht vor, wenn die Wohnung nach dem Auszug des Steuerpflichtigen aus dem gemeinsamen Familienheim nicht einem i.S. des § 32 EStG zu berücksichtigenden Kind zur alleinigen Nutzung, sondern auch einer anderen - ggf. auch unterhaltsberechtigten - Person wie der ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter zur gemeinsamen Nutzung mit dem Kind überlassen wird (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015 1 K 1654/14, juris).

    cc) Der Streitfall ist mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015 (Az. 1 K 1654/14, juris) zugrunde liegt, vergleichbar.

    Die Wohnung wurde im dortigen Streitfall nach dem Auszug des Klägers daher nicht mehr zu eigenen, sondern zu fremden Wohnzwecken genutzt (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015, Az. 1 K 1654/14, juris, Rz 33, 37).

  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14

    Privates Veräußerungsgeschäft eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts: Das

    In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohnt, kann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind i.S. des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG überlässt (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542; und vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974; BFH-Beschluss vom 29. September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500; FG Münster, Urteil vom 29. Januar 1997 8 K 5863/94 E, EFG 1997, 798; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 4. März 2010 10 K 259/08, juris; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/14, juris).
  • FG Niedersachsen, 16.06.2021 - 9 K 16/20

    Veräußerung einer Wohnung als privates Veräußerungsgeschäft

    In Bezug auf andere Angehörige sei die besondere Regelung des § 4 Satz 2 EigZulG nicht übertragbar (vgl. Urteil des Hessischen FG vom 30. September 2015, EFG 2016, 201).

    aa) Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist nach herrschender Auffassung auch dann gegeben, wenn der Eigentümer der Wohnung diese nicht selbst bewohnt, sondern sie einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG unentgeltlich zur Nutzung überlässt (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542; vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974; BFH-Beschluss vom 29 September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500; Finanzgericht Münster Urteil vom 29. Januar 1997 8 K 5863/94 B, EFG 1997, 798; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 4. März 2010 10 K 259/08, EFG 2010, 1133; Hessisches Finanzgericht Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/14, EFG 2016, 201).

    In Bezug auf andere Angehörige ist die besondere Regelung des § 4 Satz 2 EigZulG daher nicht übertragbar (vgl. Lindberg in: Frotscher, EStG, 203. Lfg. 2/2018, § 23, Rn. 38; Ratschow in: Blümich, EStG 154. Erg.Lief. 7/2020, § 23 EStG Rn. 51; Hessisches Finanzgericht, Urteile vom 24. März 2015 1 K 118/15, EFG 2015, 1286 und vom 30. September 2015 1 K 1654/14, EFG 2016, 201).

    Dieser Auffassung sind die Finanzgerichte (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/14, EFG 2016, 201; FG Münster, Urteil vom 21. Juni 2007 K 5576/97 F, juris zu § 10e EStG) gefolgt.

  • FG Münster, 19.05.2022 - 8 K 19/20

    Vorliegen einer zu eigenen Wohnzwecken erfolgten Nutzung

    Demgegenüber ist die Überlassung an andere - auch unterhaltsberechtigte - Angehörige sowie an sonstige Personen nicht begünstigt (Hessisches FG, Urt. v. 30.09.2015, 1 K 1654/14, EFG 2016, 201 m.w.N.).

    Denn in dieser Konstellation erfolgt die Überlassung an die Kinder gerade nicht zur alleinigen Nutzung (u.a. FG Münster, Urt. v. 21.06.2000, 7 K 5576/97 F, juris; Hessisches FG, Urt. v. 30.09.2015, 1 K 1654/14, EFG 2016, 201; FG München, Urt. v. 11.03.2021, 11 K 2405/19, EFG 2021, 1625 - Rev. BFH unter IX R 11/21; Niedersächsisches FG, Urt. v. 16.06.2021, 9 K 16/20, EFG 2022, 670 - Rev. BFH unter IX R 28/21).

    Zwar hat die bisherige Rechtsprechung - soweit erkennbar - überwiegend Fälle entschieden, in denen eine gemeinsame Nutzungsüberlassung an nicht begünstigte Dritte und minderjährige Kinder erfolgte, in denen bereits aufgrund der Minderjährigkeit keine Begründung eines selbständigen Haushaltes durch die Kinder und somit auch keine Alleinnutzung durch die Kinder in Betracht kam (vgl. u.a. Hessisches FG, Urt. v. 30.09.2015, 1 K 1654/14, EFG 2016, 201; FG München, Urt. v. 11.03.2021, 11 K 2405/19, EFG 2021, 1625 - Rev. BFH unter IX R 11/21).

  • BFH, 24.05.2022 - IX R 28/21

    Privates Veräußerungsgeschäft bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an

    In Rechtsprechung und Schrifttum wird einerseits die Auffassung vertreten, dass im Fall der Nutzungsüberlassung an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind die Mitbenutzung der Wohnung durch andere (auch unterhaltsberechtigte) Angehörige --etwa ein einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigendes Kind oder die/der ehemalige Lebensgefährtin/e und Kindesmutter/-vater-- entgegensteht (so Brandis/Heuermann/Ratschow, § 23 EStG Rz 51; in diesem Sinne auch BeckOK EStG/Trossen, 12. Ed. [01.03.2022], § 23 Rz 184, zur Nutzung durch getrennt lebende Ehepartner oder Eltern; Kube in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 23 Rz 6; Obermeier, Neue Wirtschafts-Briefe 2001, 567, 584, zur Nutzung durch andere, auch unterhaltsberechtigte Angehörige; Hessisches FG vom 30.09.2015 - 1 K 1654/14, EFG 2016, 201, rechtskräftig, zur Nutzung durch die ehemalige Lebensgefährtin und Kindesmutter mit unterhaltsberechtigtem Kind; Niedersächsisches FG vom 04.03.2010 - 10 K 259/08, EFG 2010, 1133, zur Nutzung durch den volljährigen, einkommensteuerlich nicht mehr zu berücksichtigenden Sohn).
  • FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19

    Berücksichtigen von sonstigen Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

    Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor (BFH, Urteil vom 24. Mai 2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20; dazu auch schon Hessisches FG, Urteil vom 30. September 2015, 1 K 1654/14, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 201; FG München, Urteil vom 11. März 2021, 11 K 2405/19, EFG 2021, 1625; FG Münster, Urteil vom 19. Mai 2022, 8 K 19/20 E, EFG 2022, 1207).
  • FG Köln, 27.01.2016 - 7 K 247/14

    Voraussetzungen der Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime; Nutzung

    Diese Grundsätze sind nach Überzeugung des Senates auch auf den Begriff der Selbstnutzung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 ErbStG zu übertragen (so auch BFH-Urteil vom 23.6.2015 II R 13/13, BFH/NV 2015, 1644; FG München, Urteil vom 22.10.2014 4 K 2517/12, EFG 2015, 238; Hessisches FG, Urteile vom 30.9.2015 1 K 1654/14, Juris; vom 24.3.2015 1 K 118/15, EFG 2015, 1286; Revision unter Az. II R 32/15 anhängig).
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